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   OLG Brandenburg, 21.02.1997 - 10 WF 155/96   

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https://dejure.org/1997,3340
OLG Brandenburg, 21.02.1997 - 10 WF 155/96 (https://dejure.org/1997,3340)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.02.1997 - 10 WF 155/96 (https://dejure.org/1997,3340)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Februar 1997 - 10 WF 155/96 (https://dejure.org/1997,3340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anspruch auf Auskunfterteilung über den Bestand des Endvermögens ; Anforderungen an die Durchführung des Zugewinnausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1563
  • MDR 1997, 497
  • FamRZ 1997, 1162
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 20.04.2004 - X ZB 39/03

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Urteilsberichtigung

    Demgegenüber ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten worden, eine Beschwerde gegen einen die Berichtigung nach § 319 ZPO ablehnenden Beschluß sei unstatthaft, weil sie durch § 319 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen sei (OLG Brandenburg NJW-RR 1997, 1563; OLG Stuttgart MDR 2001, 892).
  • OLG Köln, 20.11.2006 - 2 Wx 21/06

    Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung der nachträglichen Berichtigung einer

    Lehnt der Notar dies indes wie hier aus sachlichen Gründen, d.h. deshalb ab, weil er sich nach einer entsprechenden Überprüfung nicht von einer solchen Unrichtigkeit überzeugen kann, so ist dagegen kein Rechtsmittel gegeben (vgl. OLG Frankfurt, DNotZ 1997, 79 [80]; Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl. 1999, § 44 a, Rdn. 34; vgl. auch OLG Braunschweig, NJW-RR 1997, 1563 mit weit. Nachw. zu der Frage der Ablehnung einer Berichtigung nach § 319 ZPO).
  • OLG Stuttgart, 20.02.2001 - 20 W 31/00

    Urteilsberichtigung - Rechtsmittel gegen Zurückweisung - offenbare Unrichtigkeit

    Die Entscheidung darüber, ob ein Urteil eine offenbare Unrichtigkeit aufweist, wird nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nicht der Prüfung durch das Beschwerdegericht überantwortet, jedenfalls dann nicht, wenn wie hier die erste Instanz eine Sachentscheidung über den Berichtigungsantrag getroffen hat (MüKo/Musielak, a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., Rn. 35 zu § 319; OLG Brandenburg, NJW-RR 1997, 1563; OLG Frankfurt, OLG-Report 1999, 281 ff).
  • OLG Frankfurt, 29.12.1999 - 5 WF 288/99
    Eine Ausnahme hiervon zu machen (vgl. dazu OLG Brandenburg NJW-RR 1997, 1563, OLG Koblenz FamRZ 1991, 100) ist nicht geboten, denn die angefochtene Entscheidung ist inhaltlich zutreffend.
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